Das Marktstammdatenregister, kurz MaStR, ist das amtliche Verzeichnis der Bundesnetzagentur für alle Anlagen und Akteure des deutschen Strom- und Gasmarkts. Wer Strom erzeugt oder speichert, muss die Anlage dort eintragen - unabhängig davon, ob eingespeist oder ausschließlich selbst verbraucht wird.
Die Registrierung ist keine Formalität am Rande. Sie ist Voraussetzung dafür, dass eine Anlage rechtlich sauber betrieben wird, und sie hängt direkt an der Vergütung. Wer nicht oder zu spät registriert, riskiert den Verlust von Zahlungsansprüchen und ein Bußgeld.
Wer eintragen muss und was alles zählt
Eintragungspflichtig sind alle Anlagen zur Stromerzeugung - von der großen Dachanlage über das Blockheizkraftwerk bis zum steckerfertigen Solargerät am Balkon. Auch Batteriespeicher gehören ins Register, ebenso Notstromaggregate ab bestimmten Leistungen.
Registriert wird die Anlage, nicht das Bauteil. Bei einer PV-Anlage werden Standort, Inbetriebnahmedatum, Modulleistung in Kilowattpeak und die Angaben zum Wechselrichter abgefragt. Kommt ein Speicher dazu, wird er als eigene Einheit erfasst und mit der Erzeugungsanlage verknüpft.
Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge laufen einen anderen Weg: Wallboxen werden beim Netzbetreiber angemeldet beziehungsweise ab bestimmten Leistungen genehmigt, nicht im MaStR. Diese Unterscheidung sorgt regelmäßig für Verwirrung, wenn PV, Speicher und Wallbox zusammen geplant werden.
Die Frist: ein Monat nach Inbetriebnahme
Die Registrierung muss innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme der Anlage erfolgen. Maßgeblich ist die tatsächliche Inbetriebnahme, also der Zeitpunkt, ab dem die Anlage erstmals Strom erzeugt hat - nicht das Datum der Schlussrechnung oder der Abnahme durch den Netzbetreiber.
Diese Frist gilt genauso für Änderungen. Wechselt der Betreiber, wird die Anlage erweitert, umgebaut oder endgültig stillgelegt, ist das ebenfalls binnen eines Monats einzutragen. Ein häufiger Fall in der Praxis: Der Speicher wird zwei Jahre nach der PV-Anlage nachgerüstet und nie nachgemeldet.
Was passiert, wenn nicht registriert wird
Die Folgen treffen die Wirtschaftlichkeit direkt. Für nicht registrierte Anlagen können Zahlungen nach dem EEG entfallen oder gekürzt werden, solange die Registrierung aussteht. Der Netzbetreiber gleicht seine Daten mit dem Register ab und kann Vergütungen entsprechend anpassen.
Hinzu kommt: Ein fehlender Eintrag fällt spätestens beim Betreiberwechsel oder Hausverkauf auf. Dann muss nachträglich rekonstruiert werden, wann die Anlage in Betrieb ging und wer sie in welchem Zeitraum betrieben hat. Das ist mühsam und lässt sich mit einer sauberen Dokumentation ab der Montage vollständig vermeiden.
Balkonkraftwerke: vereinfacht, aber nicht befreit
Steckerfertige Solargeräte sind seit dem Solarpaket I vereinfacht zu registrieren. Statt eines umfangreichen Formulars sind nur wenige Angaben nötig, und die separate Anmeldung beim Netzbetreiber entfällt - dieser wird über das Register informiert. Die Pflicht zur Eintragung selbst bleibt bestehen.
Für diese Geräte gilt eine Wechselrichter-Einspeiseleistung von maximal 800 Watt bei bis zu 2000 Watt installierter Modulleistung. Was sich darüber hinaus normativ bewegt, ordnet der Beitrag zur neuen Balkonkraftwerk-Norm ein. Für die Registrierung selbst spielt die Bauform der Halterung keine Rolle, wohl aber die korrekte Leistungsangabe.
Welche Daten du vorher zusammenstellen solltest
Die Eingabe geht schnell, wenn die Unterlagen bereitliegen. Nötig sind in der Regel: Anschrift und Standort der Anlage, Inbetriebnahmedatum, installierte Leistung, Hersteller und Typ der Hauptkomponenten, die Zählernummer sowie die Marktlokations- oder Messlokationsnummer aus dem Netzanschlussvertrag.
Bei Anlagen mit Speicher kommen Nutzkapazität und Betriebsart dazu, bei Erzeugungsanlagen mit Energiemanagement und Messung auch Angaben zur Erfassung von Erzeugung und Verbrauch. Wer einen zusätzlichen Energiezähler im Verteiler gesetzt hat, sollte dessen Einbauort im eigenen Anlagenordner vermerken - im Register wird er nicht abgebildet, für die Abrechnung ist er aber relevant.
Zusammenspiel mit Netzbetreiber und Zählertausch
Die Registrierung im MaStR ersetzt nicht die Anmeldung der Anlage beim Netzbetreiber. Beides läuft parallel: Der Netzbetreiber prüft den Anschluss, den Zählerplatz und gegebenenfalls die Anforderungen aus der Niederspannungsanschlussverordnung, das Register erfasst die Stammdaten für den Markt.
Häufig fällt in diesem Zug auch ein Zählertausch an, weil eine Erzeugungsanlage eine Zweirichtungsmessung braucht. Wie dieser Ablauf konkret aussieht, beschreibt der Beitrag zum Stromzähler-Tausch. Ist der Zählerplatz alt oder zu klein, wird zusätzlich die Verteilung zum Thema - das gehört in die Planung, bevor die Module bestellt sind.
Häufige Fragen zum Marktstammdatenregister
Muss ich auch registrieren, wenn ich nichts einspeise? Ja. Die Pflicht knüpft an die Stromerzeugung an, nicht an die Einspeisung. Auch eine reine Überschuss- oder Volleigenverbrauchsanlage wird eingetragen.
Wer trägt ein - Betreiber oder Installateur? Verantwortlich ist der Anlagenbetreiber. Viele Fachbetriebe übernehmen die Eintragung als Serviceleistung, die Verantwortung für Richtigkeit und Frist bleibt aber beim Betreiber.
Was gilt bei einem Batteriespeicher, der nachgerüstet wird? Er wird als eigene Einheit registriert und mit der bestehenden Erzeugungsanlage verknüpft - ebenfalls innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme.
Muss die Wallbox ins MaStR? Nein. Ladeeinrichtungen werden beim Netzbetreiber angemeldet, ab bestimmten Leistungen ist eine Zustimmung erforderlich. Das Marktstammdatenregister erfasst Erzeugung und Speicherung.
Was passiert bei einem Eigentümerwechsel? Der neue Betreiber übernimmt die Anlage im Register, der bisherige beendet seine Zuordnung. Auch hier gilt die Monatsfrist ab dem Zeitpunkt des Wechsels.